Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Stand: November 2016
Die folgenden AAB gelten für Verträge zwischen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten – im Nachfolgenden auch „Berater“ genannt – und ihrem Auftraggeber – im Nachfolgenden auch „Mandant“ genannt –, sowie für Ansprüche Dritter aus dem Steuerberatungsvertrag, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1)
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Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist der schriftlich oder
mündlich erteilte Auftrag maßgebend.
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(2)
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Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
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(3)
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Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt.
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(4)
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Kann der Berater den Mandanten zwecks Abstimmung über die Einlegung von Rechtsmitteln
bzw. Rechtsbehelfen nicht erreichen, ist der Berater befugt und verpflichtet, fristwahrende
Handlungen vorzunehmen.
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(5)
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Der Berater wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Sofern der Berater Unrichtigkeiten
oder Widersprüche feststellt, ist er verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen. Im
Übrigen besteht keine Pflicht des Beraters, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene
Sachverhalte auf ihre steuerliche Relevanz hin zu überprüfen.
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(6)
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Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und
Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und
Richtigkeit obliegt dem Berater nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.
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(7)
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Der Berater ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen der Rechtslage oder sich
daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen, wenn die berufliche Äußerung abschließend
erfolgt ist.
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(8)
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Eine Offenlegung nach § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger obliegt ausschließlich
dem Mandanten, sofern nicht eine gesonderte Beauftragung schriftlich erfolgt ist.
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§2 Pflichten des Mandanten
(1)
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Der Mandant ist verpflichtet mitzuwirken, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dem Berater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen
vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Hierzu gehört auch die schriftliche
Einwilligungserklärung nach § 4a Abs.1 BDSG. Die Unterlagen sind so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Berater noch eine angemessene Zeit für die Bearbeitung verbleibt.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung des Beraters über alle Vorgänge und Umstände,
die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
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(2)
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Der Mandant hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen
des Beraters zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist der Berater
grundsätzlich frei. Sollte der Mandant Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren
Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Berater Rücksprache zu
nehmen.
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(3)
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Der Mandant wird alles unterlassen, was auf die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner
Erfüllungsgehilfen Einfluss nehmen könnte.
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(4)
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Der Mandant wird Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem
Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Beraters beachten.
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(5)
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Setzt der Berater im räumlichen Bereich des Mandanten Hard- und Software ein – wozu er
befugt ist –, hat der Mandant den diesbezüglichen Anweisungen des Beraters im Hinblick
auf die Bedienung, Nutzung und Beachtung von Rechten Dritter uneingeschränkt Folge zu
leisten. Der Mandant ist nach Vertragsbeendigung zur weiteren Nutzung der Hard- und
Software zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile – unter Beachtung der Anweisungen
des Beraters – berechtigt, wenn der Nutzungszeitraum unter Vereinbarung einer
angemessenen Vergütung festgelegt wird.
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(6)
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Der Mandant wird für die Einlegung von Rechtsbehelfen aller Art und seine Vertretung vor
Behörden und Gerichten dem Berater einen gesonderten Auftrag und eine gesonderte
schriftliche Vollmacht erteilen. Insbesondere der Auftrag zur Klageerhebung ist nur wirksam,
wenn diesem eine schriftliche Prozessvollmacht beigefügt ist.
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§3 Unterlassene Mitwirkung und anderer Verzug des Mandanten
Unterlässt der Mandant eine ihm nach § 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder nimmt er die
vom Berater angebotene Leistung nicht ab, ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist
zur Vornahme der Mitwirkungshandlung bzw. zur Abnahme der Leistung mit der Erklärung zu
bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Der Berater kann
nach erfolglosem Ablauf der durch ihn gesetzten Frist den Vertrag fristlos kündigen (vgl. § 12
Abs. 2 dieser AAB i. V. m. § 626 BGB). Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf
Ersatz der ihm durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen
Mehraufwendungen und des verursachten Schadens. Dies gilt auch dann, wenn der Berater von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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(1)
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Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, Daten verarbeitende
Unternehmen und fachkundige Dritte hinzuzuziehen. Aus diesem Grund hat der Mandant
(bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten) dem Berater schriftliche
Einwilligungserklärungen gemäß § 4a Abs. 1 BDSG – soweit erforderlich – zur Verfügung zu
stellen. Der Berater wird bei der Hinzuziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender
Unternehmen dafür sorgen, dass diese entsprechend § 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind.
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(1)
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Der Berater ist berechtigt, im Fall der Bestellung von Vertretern (§ 69 StBerG) oder
Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) diesen Einsicht in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 2
StBerG zu gewähren.
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§5 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1)
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Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Beraters.
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(2)
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Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist insbesondere insoweit
von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen
seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem
Versicherungsfall verpflichtet ist.
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(3)
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Der Berater darf nur mit Einwilligung des Mandanten Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Unterlagen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten übergeben.
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(4)
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Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO,
§383 ZPO bleiben unberührt.
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(5)
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Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Mandant den Berater schriftlich davon
entbindet. Der Berater ist befugt, im Fall der Umwandlung seines Unternehmens, der
Aufnahme Dritter als Gesellschafter oder einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung
seines Unternehmens an Dritte, dem neuen Gesellschafter, Unternehmer oder
Unternehmensnachfolger sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen und
Informationen zu offenbaren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt auch dann, sofern und
soweit dies zur Durchführung einer Zertifizierung des Beraters erforderlich ist und der
Zertifizierende über seine Verschwiegenheitspflicht belehrt wurde. Der Mandant ist jederzeit
befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen.
Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z.B. Kinder, Ehegatte).
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(6)
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Der Berater hat bei der Versendung von Schriftstücken jeder Art auf Papier oder in
elektronischer Form die Pflicht zur Verschwiegenheit zu beachten. Auf Seiten des
Mandanten sorgt dieser für die Verschwiegenheit beim Empfang der Schriftstücke in jeder
Art, insbesondere im Fax- und E-Mail- Verkehr.
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(7)
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Der Berater ist grundsätzlich nicht berechtigt, gegenüber dem Mandanten bestehende
Honorarforderungen an Dritte abzutreten.
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§6 Beseitigung von Mängeln
(1)
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Der Mandant hat gegen den Berater einen Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel.
Er hat dem Berater innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu
geben. Handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der
Mandant das Recht auf Nachbesserung ablehnen, wenn der Vertrag bereits beendet war
und der Mangel erst im Nachhinein festgestellt wurde.
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(2)
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Werden die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt
oder wird die Mängelbeseitigung durch den Berater abgelehnt, kann der Mandant auf Kosten
des Beraters die Mängel durch eine andere zur Steuerberatung berechtigte Person
beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger
Mängel ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
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(3)
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Offenbare Unrichtigkeiten – insbesondere Schreib- und Rechenfehler – können vom Berater
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Für die Beseitigung sonstiger Mängel
Dritten gegenüber bedarf der Berater der Einwilligung des Mandanten. Dies gilt nicht, wenn
berechtigte Interessen des Beraters den Interessen des Mandanten vorgehen.
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(1)
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Der Berater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Mitarbeiter. Er
haftet nicht für das Verschulden fachkundiger Dritter (z. B. Rechtsanwalt), die vom
Mandanten im eigenen Namen beauftragt wurden.
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(2)
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Die Haftung des Beraters für einen nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schaden wird auf
250 000 € begrenzt.
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(3)
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Sofern im Einzelfall von der vorstehenden Haftungsregelung abgewichen werden soll
(insbesondere von der Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag),
bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die dem Mandanten zusammen mit
diesen AAB bei Vertragsschluss ausgehändigt wird.
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(4)
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Dritten gegenüber haftet der Berater nur nach den Abs. 1 bis 3, soweit diese in den
Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags einbezogen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn
die Arbeitsergebnisse des Beraters (sämtliche Äußerungen, Berichte, Gutachten usw.), die
im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, ohne die schriftliche Zustimmung des
Beraters weitergegeben werden (vgl. § 2 Abs. 4), es sei denn, dass sich die Einwilligung des
Beraters zur Weitergabe bereits aus dem Auftrag ergibt.
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(5)
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Von jeder Haftungsbegrenzung ausgenommen sind solche für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
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Der Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant
von Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
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(1)
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Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Beraters für seine Tätigkeit bemisst sich
nach der jeweils maßgeblichen Steuerberatervergütungsverordnung. Dies gilt nicht, sofern
die Parteien eine gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart haben (z. B.
Beratungspauschale). Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 StBVV
eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden
kann.
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(2)
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Sieht die Steuerberatervergütungsverordnung keine Regelung vor und haben die Parteien
nichts gesondert vereinbart, steht dem Berater die übliche Vergütung gemäß §§ 612 Abs. 2,
632 Abs. 2 BGB zu.
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(3)
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Der Berater ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene oder
voraussichtlich entstehende Honorare und Auslagen zu fordern. Der Berater ist für den Fall,
dass der Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig eingeht, berechtigt, seine Tätigkeit
einzustellen. Von der beabsichtigten Einstellung der Tätigkeit ist der Mandant frühzeitig zu
informieren. Hierbei ist der Mandant auf die Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit
hinzuweisen. Über die Einstellung der Tätigkeit selbst ist der Mandant gesondert zu
informieren.
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(4)
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Die Vorabankündigung (Pre-Notification) von SEPA-Lastschriften wird spätestens zwei Tage
vor Fälligkeit versendet (verkürzte Vorlauffrist COR 1). Sie wird in der Regel auf der
Rechnung angegeben sein.
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(5)
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Die Vergütung ist unverzüglich nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig.
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(6)
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Der Berater kann die Herausgabe seiner Ergebnisse und der Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Forderungen – insbesondere Gebühren und Auslagen – befriedigt ist. Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalls –
insbesondere bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge – gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Der Mandant ist berechtigt, einen
angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bis berechtigterweise geltend
gemachte Mängel durch den Berater beseitigt wurden.
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(7)
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Eine Aufrechnung des Mandanten mit dem Vergütungsanspruch des Beraters ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden.
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§10 Aufbewahrung von Unterlagen
(1)
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Der Berater hat die Handakten für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt vor Ablauf von zehn Jahren, wenn der
Berater den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen
und der Mandant nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des Aufforderungsschreibens
diesem nachgekommen ist.
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(2)
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Sämtliche Unterlagen sind unter Beachtung des Datenschutzes zu verwahren. Sofern die
Unterlagen durch den Berater entsorgt werden, hat dies unter Beachtung des Datenschutzes
zu erfolgen.
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(3)
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Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Schriftstücke, die der Berater aus Anlass
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht
für die Korrespondenz zwischen Berater und Mandanten und für Schriftstücke, die der
Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Entsprechendes gilt für zu internen
Zwecken gefertigte Arbeitspapiere.
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(3)
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Der Berater hat auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des
Beratungsvertrags, die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Er
hat jedoch das Recht, vor Herausgabe der Unterlagen an den Mandanten Abschriften oder
Fotokopien zu fertigen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 9 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
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Die Leistungen des Beraters unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Mandant
erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung.
Eine anderweitige Verwendung, wie beispielsweise die Weitergabe an einen Dritten für nicht
steuerliche Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters.
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(1)
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Der Vertrag endet durch Erfüllung des Vertrags, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
Kündigung. Er endet nicht durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten.
Er endet ebenso nicht, im Fall der Beratung einer Gesellschaft, durch deren Auflösung.
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(2)
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Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann unter den Voraussetzungen der §§
611, 675 BGB von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt
werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Sofern hiervon abgewichen werden soll, bedarf
dies einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Diese ist gesondert zu erstellen und soll
dem Mandanten bei Vertragsschluss mit den AAB ausgehändigt werden.
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(3)
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Im Fall der Kündigung des Vertrags durch den Berater hat dieser zur Vermeidung von
Rechtsverlusten des Mandanten noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar
sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungen). Insoweit wirkt die Haftung des
Beraters über das beendete Mandatsverhältnis hinaus fort.
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(4)
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Der Berater hat dem Mandanten bei Vertragsbeendigung alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhalten hat oder erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangte oder
erlangt, herauszugeben. Der Mandant hat insbesondere die ihm übergebene Hard- und
Software herauszugeben. Die Herausgabe der Hard- und Software sowie die von dem
Berater an den Mandanten herauszugebenden Unterlagen erfolgt am Sitz des Beraters. Eine
Übergabe erfolgt zu den üblichen Bürozeiten des Beraters.
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§13 Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Erfüllung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Beraters nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf dies einer gesondert zu erstellenden schriftlichen Vereinbarung, die dem Mandanten
zusammen mit diesen AAB bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist. Kündigt der Berater den
Vertrag fristlos, bleibt sein Anspruch auf Ersatz der ihm auf Grund der fristlosen Kündigung (z.B.
wegen Verzugs oder unterlassener Mitwirkung des Mandanten) entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der
Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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§14 Schriftformerfordernis
Schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu dem Beratungsvertrag bestehen nicht. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
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§15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1)
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Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der
Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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(2)
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Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Mandanten, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB
ist. Im Übrigen ist der Sitz des Beraters der Erfüllungsort.
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§16 Gerichtsstand und außergerichtliche Streitbeilegung
(1)
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Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters, wenn der Mandant
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist der Berater berechtigt, den Mandanten an
dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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(2)
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Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) besteht für Verbraucher-Mandanten
die Möglichkeit der Schlichtung vor allgemeinen Schlichtungsstellen
(Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle). Der Berater nimmt an
solchen Verfahren nicht teil.
Im Falle der Teilnahme an diesem Verfahren wäre dies in Abweichung zu § 16 Abs. 2 Satz 2
AAB zu erklären und dem Verbraucher Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucher-
Schlichtungsstelle mitzuteilen.
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§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne AAB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen
Bestimmungen wirksam.
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